Wichtige Fragen bezüglich der Prüfungen

Dies ist kein offizielles Dokument der Fakultät BGU oder des Bachelor-Prüfungsausschusses, sondern ein Hilfsdokument der Fachschaft Bau. Deshalb sind alle Angaben ohne Gewähr. Studierende sollten im Zweifelsfall bitte in die Sprechstunde des Bachelor-Prüfungsausschusses gehen.

Fast alle Informationen finden sich im Modulhandbuch und der Studien- und Prüfungsordnung, die du auf der Homepage der Fakultät downloaden kannst.

Die meisten Fragen/Antworten beziehen sich insbesondere auf schriftliche (Bachelor-)Prüfungen. Bitte meldet euch bei uns, sollten bei euch Master-spezifische Probleme und/oder Lösungen auftreten.

 

Nach welcher Fassung der Prüfungsordnung studiere ich?

Den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen gibt es am KIT seit 2009. Dementsprechend ist auch die erste Fassung der Prüfungsordnung aus dem Jahr 2009. Seitdem gab es zwei Änderungen der Prüfungsordnung im Jahr 2011 und im Jahr 2014. Grundsätzlich studieren alle, die ihren Bachelor im Wintersemester 11/12 oder später begonnen haben, nach der SPO von 2014.

Für alle, die ab dem Wintersemester 17/18 beginnen, gilt die neue SPO 2017.

Wie melde ich mich für Prüfungen an?

Die Prüfungsanmeldung erfolgt online im Campus Management Portal. Du musst dich hierfür mit deinem u-Account anmelden. Unter „Prüfungsanmeldung“ kannst du dich nun für Prüfungen anmelden, sobald diese für die Anmeldung freigeschalten sind. Beachte, dass der Anmeldungszeitraum begrenzt ist. Am besten meldest möglichst frühzeitig an. Wenn du die Prüfung doch nicht schreiben möchtest, kannst du dich wieder abmelden.

Was mache ich, wenn ich vergessen habe, mich für eine Prüfung anzumelden?

Wende dich an das Sekretariat des Instituts, welches die Prüfung durchführt. Dort erhältst du alle Informationen. Jedes Institut regelt dies unterschiedlich.

Wie melde ich mich von Prüfungen ab?

Die Prüfungsabmeldung erfolgt für schriftliche Prüfungen online bis 24 Uhr des Vortages im Campus Management Portal. Du musst dich hierfür mit deinem u-Account anmelden. Bei mündlichen Modulprüfungen muss der Rücktritt spätestens drei Werktage vor dem betreffenden Prüfungstermin erklärt werden.

Nach Beginn der Prüfung ist es nicht mehr möglich, sich von dieser abzumelden. Wer eine Prüfung vorzeitig abbricht, benötigt ein ärztliches Attest, welches vom Prüfungsausschuss anerkannt werden muss.

Was passiert, wenn ich vergessen habe, mich von einer Prüfung abzumelden?

Wenn du dich einfach nicht abgemeldet hast und nicht zur Prüfung erschienen bist, wird dieser Prüfungsversuch mit 5,0 bewertet.

Was mache ich, wenn ich bei einer Prüfung krank bin?

Wenn du merkst, dass du die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht schreiben kannst, melde dich am besten bis 24 Uhr am Vortag online ab. Wenn du erst am Prüfungstag selbst krank wirst und nicht zur Prüfung erscheinen kannst, benötigst du ein ärztliches Attest. Näheres hierzu findest du unter §9 der Prüfungsordnung.

Was passiert, wenn ich durch eine Prüfung falle?

Wenn du durch eine Prüfung fällst, ist das zunächst kein Beinbruch. Du kannst jede schriftliche Prüfung einmal schriftlich wiederholen. Die Wiederholungsprüfung musst du spätestens im übernächsten Prüfungszeitraum schreiben. Solltest du auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, findet im zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Nachprüfung statt. In der mündlichen Nachprüfung wird nur noch auf „mit 4,0 bestanden“ oder „Nicht bestanden“ geprüft.

Die Details findest du in §8 der Prüfungsordnung sowie den Änderungssatzungen.

Wann verliert man seinen Prüfungsanspruch und was heißt das?

Deinen Prüfungsanspruch verlierst du, wenn:

- du eine schriftliche oder mündliche Prüfung (inklusiver aller möglichen Wiederholungen) nicht bestanden hast.

- du eine Wiederholungsprüfung nicht spätestens im übernächsten Semester erfolgreich abgelegt hast.

- du die Orientierungsprüfungen nicht bis zum Ende des Prüfungszeitraums des dritten Fachsemesters erfolgreich abgelegt hast.

- du auch nach elf Semestern nicht alle Prüfungen des Bachelorstudiums bestanden hast.

Wenn du deinen Prüfungsanspruch verlierst, hast du keinen Anspruch darauf, weitere Prüfungen im Studiengang Bauingenieurwesen abzulegen.

Infos hierzu findest du in der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch.

Was kann ich tun, wenn ich durch die mündliche Nachprüfung gefallen bin?

Wenn du durch eine mündliche Nachprüfung gefallen bist, verlierst du deinen Prüfungsanspruch. Du kannst nun beim Bachelor-Prüfungsausschuss einen sogenannten „Härtefallantrag“ stelle. In deinem Fall handelt es sich um einen Antrag auf Zweitwiederholung.

Was ist ein Härtefallantrag?

„Härtefallantrag“ ist der umgangssprachliche Überbegriff für zwei den Antrag auf Zweitwiederholung und den Antrag auf Fristverlängerung.

Antrag auf Fristverlängerung: Wie der Name schon sagt, ist dieser Antrag zu stellen, wenn du eine Fristverlängerung benötigst, z.B. wenn du den Bearbeitungszeitraum deiner Bachelorarbeit verlängern möchtest oder eine Wiederholungsprüfung nicht im übernächsten Prüfungszeitraum schreiben kannst.

Antrag auf Zweitwiederholung: Diesen Antrag stellst du, wenn du durch eine mündliche Nachprüfung gefallen bist.

Beide Anträge sind beim Bachelor-Prüfungsausschuss zu stellen. Du solltest vorher auf jeden Fall dort in die Sprechstunde gehen. Gerne kannst du dich auch an unsere Vertreter im Prüfungsausschuss wenden, die dir bei der Antragsstellung behilflich sein können.

Der Prüfungsausschuss ist auf der Homepage des Instituts für Verkehrswesen zu finden. Dort findest du Informationen und Anträge zum Download.

Was passiert, wenn ich meinen Zweitversuch nicht zum letztmöglichen Termin schreiben kann (z.B. bei Krankheit)?

In diesem Fall musst du einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Antrag ist beim Bachelor-Prüfungsausschuss zu stellen. Du solltest vorher auf jeden Fall dort in die Sprechstunde gehen. Gerne kannst du dich auch an unsere Vertreter im Prüfungsausschuss wenden, die dir bei der Antragsstellung behilflich sein können.

Was ist das Besondere an Orientierungsprüfungen?

Orientierungsprüfungen sind die Prüfungen zu TM1 (1. Semester), Baustoffkunde und Bauphysik (2. Semester). Inhaltlich sind es ganz normale Prüfungen. Allerdings müssen sie nach dem dritten Semester bestanden sein, ansonsten ist das Studium vorbei.

Das bedeutet, dass Du sie spätestens im zweiten Semester zum ersten Mal schreiben solltest, weil Du sonst einen schriftlichen Versuch verschenkst. Und weil die mündliche Nachprüfung erst nach dem zweiten schriftlichen Versuch möglich ist, gibt es diese auch nicht, wenn Du die Orientierungsprüfungen im dritten Semester zum ersten Mal schreibst.

TM1 kann also um ein Semester geschoben werden, Baustoffkunde und Bauphysik nicht. In Ausnahmefällen, die Du nicht zu vertreten hast, kannst Du einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung beim Prüfungsausschuss stellen. Ein Antrag auf Zweitwiederholung ist bei diesen Prüfungen nicht möglich.

Muss ich bestimmte Prüfungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden haben?

Außer den Orientierungsprüfungen kann man alle Prüfungen und Leistungsnachweise auch noch in höheren Semestern schreiben. Allerdings solltest Du beachten, dass Du die Prüfungen in „Konstruktiver Ingenieurbau“, „Geotechnisches Ingenieurwesen“ und „Wasser und Umwelt“ (das sind alle benoteten Prüfungen ab dem 5. Semesters außer Baustatik II) erst schreiben darfst, wenn Du alle Prüfungen in Mechanik, Mathematik und Baukonstruktionen bis auf zwei bestanden hast. Voraussetzungen gibt es auch für die Zulassung zur Bachelorprüfung. Alle Informationen findest du in §17 der Studien- und Prüfungsordnung.

Wie unterscheiden sich Prüfungen von Erfolgskontrollen anderer Art?

„Erfolgskontrollen anderer Art“ ist der Oberbegriff für alle Leistungsnachweise, die nicht benotet sind (z.B. Studienarbeiten Mobi oder unbenotete schriftliche Erfolgskontrollen). Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen wie für benotete Prüfungen. Siehe §4 der SPO.

Muss ich mich für Schlüsselqualifikationen anmelden?

Um die Leistungspunkte (6 LP) für das Modul Überfachliche Qualifikationen (vgl. auch SPO § 16) zu erhalten, können entsprechende Lehrveranstaltungen aus dem Angebot zu Schlüsselqualifikationen des House of Competence (HoC) sowie des Zentrums für Angewandte Kulturwissenschaft und Studium Generale (ZAK), Lehrveranstaltungen aus dem Angebot des Studium Generale des ZAK oder Sprachkurse des Sprachenzentrums (SpZ) belegt werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss Bachelor Bauingenieurwesen über die genannten Möglichkeiten hinaus weitere geeignete Veranstaltungen als Überfachliche Qualifikationen genehmigen bzw. anerkennen. Die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Schlüsselqualifikationen des HoC und ZAK sowie zu den Sprachkursen des SpZ erfolgt direkt beim HoC, ZAK oder SpZ. Die erbrachten Leistungen werden in der Regel als "Nicht zugeordnete Leistungsnachweise" hinterlegt. Sie können jetzt (ab dem Wintersemester 2021/22) selbst verbucht werden. Weitere Informationen dazu gibt es im Modulhandbuch. 

Auch ein Berufspraktikum kann als überfachliche Qualifikation angerechnet werden. Bei einer Dauer des Praktikums von mindestens 6 Wochen ist eine Zuordnung von LPs möglich.

Wie funktioniert „Prüfungen schieben“?

Eine Prüfung zu schieben, bedeutet, sie nicht in dem Semester zu schreiben, in dem sie laut Studienplan vorgesehen ist. Schieben ist ganz einfach: Du meldest Dich nicht für die Prüfung an. Wenn Du eine schriftliche Prüfung bereits einmal geschrieben, aber nicht bestanden hast, kannst du dir aussuchen, ob Du sie im nächsten oder übernächsten Semester wiederholst. Vor dem ersten Antreten einer Prüfung kannst Du sie (abgesehen von den Orientierungsprüfungen) problemlos mehrere Semester schieben.

Achte aber auf die Abhängigkeiten zwischen den Prüfungen (s. o.) und die Maximalstudienzeit (11 Semester).

Beachte außerdem, dass der Prüfungsausschuss bei einem eventuellen Härtefallantrag auch deine bisher erbrachten Leistungen in die Bewertung einfließen lassen kann.

Darf ich ein Wahlpflichtfach abwählen, wenn ich die Prüfung einmal nicht bestanden habe?

Einmal geschriebene Wahlpflichtfächer müssen bestanden werden. Beim Antritt der ersten Prüfung wird also aus dem Wahlpflichtfach ein Pflichtfach für dich, daher die Bezeichnung „Wahlpflicht“.